Die analytische Psychotherapie und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind beides anerkannte Therapie-Verfahren, die in Deutschland von den Krankenkassen finanziert werden. Nach zwei bis vier Vorgesprächen können Patient und Therapeut über ihre Zusammenarbeit entscheiden und eine Kurz- oder Langzeittherapie beantragen. Erst nach der Kostenzusage durch die Krankenkasse kann die Behandlung beginnen.
Voraussetzung ist eine sogenannte krankheitswertige Störung. Hierzu gehören z.B. Angststörungen, depressive Störungen, Symptome im Zusammenhang mit traumatischen Erfahrungen, Zwänge, Essstörungen, psychosomatische Störungen und sog. Persönlichkeitsstörungen.
Neben dem formalen Antrag des Patienten reicht der Therapeut zur
Weiterleitung an einen Gutachter der Krankenkasse einen anonymisierten
Bericht ein, in dem die Symptome, wichtige Lebensereignisse, das
Problemverständnis und der Behandlungsplan beschrieben werden.
Für Kindern und Jugendliche ist auch die Behandlung möglich, da hierfür eine Zulassung besteht.
Privatversicherte, Selbstzahler oder Beamte haben unterschiedliche Vertragsbedingungen für ambulante Psychotherapie, die bei der Versicherungsgesellschaft bzw. der Beihilfestelle erfragt werden können. Sie sind im Versicherungsvertrag bzw. den Beihilferichtlinien fest gehalten. Sie sind im Versicherungsvertrag fest gehalten. Eine Antragstellung ist teilweise nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt nach der GOP/GOÄ.